Sonnenblume

Steuerliche Grundlagen der Beteiligung

Die deutsche vermögensverwaltende GmbH & Co. KG

  • Die Beteiligungsgesellschaft ist eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG.
  • Sie ist kein Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, da Herr Dipl.-Jur. (Univ.) Gregor Schmidt, Rechtsanwalt, (natürliche Person) alleiniger Geschäftsführer und Kommanditist der deutschen vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG ist.
  • Der Gewinn wird gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Überschussrechnung ermittelt.
  • Da bei der deutschen vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG keine steuerlichen Verluste geltend gemacht werden, ist eine Prüfung gemäß § 2 b EStG und § 15 a EStG überflüssig.
  • Die Vermögensverwaltung ist eine Tätigkeit, bei der Genussrechte nach einem Jahr und 5 Tagen von der KG an die spanische Aktiengesellschaft zurückverkauft werden. Somit wird gewährleistet, dass es sich nicht um Einkünfte gemäß § 23 EStG (Spekulationsgewinn) handelt.
  • Sollte die spanische Aktiengesellschaft an die KG Gewinne ausschütten, so sind diese als Kapitaleinkünfte gemäß § 20 EStG zu versteuern.
  • Der Kommanditist, der seine Beteiligung im Privatvermögen hält, hat Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn die KG einen Gewinn ausweist. Dies gilt ebenso für Kommanditisten, die die Beteiligung im Betriebsvermögen halten, gemäß § 8 b KStG.
  • Die vom Kommanditisten möglicherweise zu bezahlende Einkommensteuer ist von ihm selbst an sein Wohnsitzfinanzamt abzuführen. Ebenso verhält es sich mit dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer.
  • Die deutsche vermögensverwaltende GmbH & Co. KG empfiehlt, dass sich jeder Kommanditist mit seinem Steuerberater und möglicherweise einem Rechtsanwalt zu seiner Beteiligung beraten lässt.

 


 

Spanische Aktiengesellschaft

  • Die spanische Aktiengesellschaft erzielt in Spanien Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb.
  • Die Einnahmen setzen sich aus der Einspeisevergütung und möglichen anderen Einkünften zusammen.
  • Von diesen Einnahmen sind die Kosten für den Full Service-Vertrag, Fremdkapitalzinsen, Abschreibungen und sonstige Kosten abzuziehen.
  • Aufgrund der 8 %igen linearen Abschreibung des Solarkraftwerkes ergibt sich für die ersten 10 Jahre kein steuerlicher Gewinn.
  • Sollte aus jetzt unbekannten Gründen trotzdem ein Gewinn zu versteuern sein, so hat die Aktiengesellschaft Körperschaftssteuer und möglicherweise Gewerbesteuer zu entrichten.
  • Der Körperschaftssteuersatz beträgt derzeit 30 % des Gewinns, der Gewerbesteuersatz ist in Zusammenarbeit mit der Gemeinde festzusetzen.